Beschränkungen wegen Corona - Was in Berlin derzeit erlaubt ist - und was nicht

Do 22.12.22 | 11:14 Uhr
Archivbild: Eine Frau sitzt am 12.01.2022 mit FFP2-Maske in einer U-Bahn am Hauptbahnhof. (Quelle: dpa/Annette Riedl)
Bild: dpa/Annette Riedl

In Berlin gelten weiterhin die sogenannten Basis-Schutzmaßnahmen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist das beispielsweise die FFP2-Maskenpflicht, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Test- und Maskenpflicht. Ein Überblick, was sonst aktuell noch gilt.

Der Berliner Senat hat die zweite Basisschutzmaßnahmen-Verordnung beschlossen. Diese trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Für die Bereiche Krankenhäuser, Arztpraxen sowie Einrichtungen der Pflege gibt es seither bundesrechtliche Vorgaben. Folgende Corona-Regeln gelten jetzt:

Maskenpflicht

FFP2-Maske ohne Ventil gilt in:

- Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren,

- Arztpraxen, Kliniken und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Pflegeheine für Patientinnen und Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen.

Testpflicht

- In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen besteht für den Zutritt eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.

- In Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, psychiatrischen
Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen dauerhaft freiheitsentziehende
Unterbringungen erfolgen, besteht eine Testpflicht für Gefangene, Sicherungsverwahrte,
Attestierte, Patientinnen und Patienten, Untergebrachte, Besuchende, Externe und
Beschäftigte.

- Außerdem gilt eine Testpflicht in Heimen der Jugendhilfe für Bewohnerinnen und
Bewohner, Untergebrachte, Begleitpersonen, Besuchende, Externe und Beschäftigte.

Die Testpflicht gilt auch für vollständig geimpfte und genesene Personen.

Kinder unter sechs Jahren sind von der Testung ausgenommen.

Testangebote

Nach einem positiven Selbsttest ohne Aufsicht ist ein zertifizierter Corona-Schnelltest nicht mehr verpflichtend. Personen, denen nach einem Selbsttest ein positives Testergebnis vorliegt, können aber weiterhin eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Teststelle aufsuchenund dort eine PoC-Antigen- oder auch PCR-Testung durchführen lassen. Dieser Weg wird ausdrücklich empfohlen.

Für symptomlose Personen besteht kein anlassloser Anspruch auf kostenlose Schnelltests. Es gibt jedoch Ausnahmen. Einen kostenlosen Schnelltest erhalten weiterhin:

- Personen, die sich aufgrund einer Corona-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten wollen,

- Personen, die mit einer an Covid 19 erkrankten Person in einem Haushalt leben,

- Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,

- Kinder unter 5 Jahren. Weitere Ausnahmen finden Sie hier.

In einigen Fällen werden Schnelltests für eine Selbstbeteiligung von 3 Euro angeboten. Dies gilt für Personen, die:

- eine Warnung mit dem Status "erhöhtes Risiko" von ihrer Corona-Warn-App erhalten haben,

- am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen möchten,

- am selben Tag eine Person besuchen möchten, bei der ein erhöhtes Risiko auf einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Corona-Infektion besteht,

- am selben Tag eine Person über 60 Jahren besuchen möchten.

Besteht weder ein Anspruch auf kostenlose oder 3-Euro-Tests, sind die Tests kostenpflichtig. Die Kosten können je nach Teststelle variieren. Testmöglichkeiten in Berlin finden Sie hier.

Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test (beim Arzt, der Teststelle die sie positiv schnellgetestet hat oder in einer Apotheke) haben:

- Personen, die mithilfe eines Schnelltests einer zertifizierten Teststelle positiv getestet wurden

- Personen, die sich mit einem Selbsttest positiv getestet haben (Test mitnehmen zur Teststelle)

- Personen die vom Gesundheitsamt oder anderen Behörden offiziell als Kontaktpersonen bestimmt wurden (erst erfolgt dann ein Schnelltest in der Teststelle/Arztpraxis)

Quarantänepflicht

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:

- Bei einem positiven PCR-Test, PoC-Schnelltest oder Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde (beim Arbeitgeber oder im Rahmen einer erweiterten Einlasskontrolle) müssen sich Betroffene unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.

- Bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests wird empfohlen, einen Arzt oder eine Teststelle aufsuchen und dort gegebenenfalls eine bestätigende PoC-Antigen- oder auch PCR-Testung durchführen zu lassen. Auch wenn in diesem Fall zunächst keine Quarantänepflicht gilt, sollten sich Betroffene vorsorglich in häusliche Isolation begeben.

- Bei einem positiven PCR-Test endet die häusliche Quarantäne frühestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt der positiven Testung, sofern die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war und einen negativen Schnelltest einer zertifizierten Teststelle vorweist. Ist die Person nach fünf Tagen noch nicht 48 Stunden symptomfrei, verlängert sich die Isolation, bis die Person 48 Stunden symptomfrei und negativ getestet ist. Spätestens nach zehn Tagen endet die Isolation unabhängig von bestehenden Symptomen. Ein negatives Testergebnis wird dann nicht mehr benötigt.

Für Kontaktpersonen gibt es keine Quarantäneregelungen. Im Einzelfall kann jedoch eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wird die Quarantänepflicht nicht eingehalten, droht ein Bußgeld von mindestens 1.000 Euro.

Öffentlicher Personennahverkehr

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht für Fahrgäste sowie
Kontroll- und Servicepersonal Maskenpflicht. Sofern das Fahr- und Steuerpersonal im
Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat, muss dieses ebenfalls
eine Maske tragen.

Schulen

An den Berliner Schulen gilt keine Maskenpflicht. Allerdings kann im Einzelfall je nach Infektionsgeschehen durch das Gesundheitsamt eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse an der jeweiligen Schule angeordnet werden.

In Schulen können sich alle Anwesenden an zwei Tagen in der Woche freiwillig selbst testen. Die Tests hierzu werden von den Schulen zur Verfügung gestellt.

Kitas

In Berliner Kitas gelten die Regel-Öffnungszeiten und alle Kinder haben Anspruch auf eine Betreuung im Umfang des individuellen Gutscheins. Die Kitas bieten anlassbezogene freiwillige Testungen an – etwa für Kontaktpersonen von Corona-Fällen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Veranstaltungen und Kultur

Veranstaltungen im Kultur-, Sport oder Freizeitbereich sind ohne Einschränkungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht, jedoch gibt es Ausnahmen. In bestimmten Museen und bei einigen Kulturveranstaltungen haben sich die Verantwortlichen für eine Weiterführung der Maskenpflicht entschieden. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die genauen Regelungen.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine tagesaktuelle Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten.

In Notfällen entfällt die Testpflicht für alle Beteiligten.

Reisen

Einreisende, die sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen für 14 Tage in Quarantäne. Ausnahmen gelten nur für vollständig geimpfte Personen, die mit einem gegen die jeweilige Virusvariante hinreichend wirksamen Impfstoff immunisiert wurden.

Für Durchreisende, Berufspendler und medizinisches Personal wie Ärzte und Pfleger gelten keine Einreisebeschränkungen. Weitere Ausnahmen gibt es für den Besuch naher Verwandter und Lebensgefährten.

Mehr Infos zur Einreise in die Bundesrepublik finden Sie hier [auswaertiges-amt.de].

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