Beschränkungen wegen Corona - Was in Brandenburg jetzt erlaubt ist - und was verboten

Do 22.12.22 | 11:45 Uhr
Archivbild: Fahrgäste mit FFP2-Masken steigen in eine Straßenbahn in der Innenstadt ein. (Quelle: dpa/M. Skolimowska)
Bild: dpa/M. Skolimowska

Die coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind derzeit gut überschaubar in Brandenburg. Nur einige Basis-Schutzmaßnahmen gelten noch. Ein Überblick über die aktuellen Regelungen.

Das Brandenburger Kabinett hat die Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung noch einmal verlängert. Sie gilt vorerst bis einschließlich 11. Januar 2023. Im September hatte auch der Bund das Infektionsschutzgesetz geändert und damit die Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 geschaffen. Folgende Corona-Regeln gelten aktuell:

Maskenpflicht

In Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens - in Arztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften und Flüchtlingsheimen - müssen Besucherinnen und Besucher für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in geschlossenen Räumen und Beschäftigte bei der Ausübung körpernaher Dienstleistungen eine FFP-2-Maske tragen. Beschäftigte tragen ansonsten eine OP-Maske. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen und in den allgemein zugänglichen Bereichen mindestens eine OP-Maske tragen. Das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen.

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, im öffentlichen Fernverkehr wie Bus und Bahn müssen alle Fahrgäste eine FFP-2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr reicht eine OP-Maske. Unter Sechsjährige müssen keine Maske tragen. Auch das Kontroll- und Servicepersonal mit Kontakten zu anderen Personen muss mindestens eine OP-Maske tragen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren, Gehörlose, Schwerhörige und ihre Begleitpersonen, auch Menschen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Maske zu tragen. Sie müssen aber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweisen. Personal ist von der Maskenpflicht befreit, wenn die Ausbreitung von Tröpfchen-Partikeln durch geeignete technische Vorrichtungen verringert wird. Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Testpflicht und Testnachweis

Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens - in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in der Jugendhilfe, in Flüchtlingsheimen, ambulanten Pflegediensten und im Maßregelvollzug - müssen mindestens drei Mal pro Kalenderwoche testen lassen und den Nachweis darüber vorlegen.

Die Testung muss über einen POC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle), im Rahmen einer betrieblichen Testung oder vor Ort unter Aufsicht als ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest) durchgeführt werden. Ein negativer Test darf maximal 24 Stunden alt sein.

Besucher von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder auch (voll oder teilstationärer) Einrichtungen zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftiger Menschen müssen unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus einen tagesaktuellen Test einer Teststelle vorlegen.

Quarantäne

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:

- Personen, die sich selbst mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen zertifizierten Antigentest oder PCR-Test durchführen lassen. Bei einem positiven Antigenschnelltest, der in einer zertifizierten Teststelle erfolgt ist, ist kein PCR-Bestätigungstest notwendig.

- Positiv getestete Personen begeben sich sofort in häusliche Isolation und informieren die Angehörigen ihres Hausstandes und eventuelle Kontaktpersonen.

- Bei einem positiven PCR-Test endet die häusliche Quarantäne nach fünf Tagen. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig. Voraussetzung dafür ist aber eine 48-stündige Symptomfreiheit. Empfohlen wird eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage. Die Isolation endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Die Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt vollständig. Auch ihnen wird aber empfohlen, sich selbst zu testen.

Um vulnerable Personen zu schützen, müssen positiv getestete Personen, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe arbeiten für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit 48 Stunden symptomfrei sein und einen frühestens am 5. Tag durchgeführten negativen Fremdtest, Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Wer für zehn Tage abgesondert war, braucht keinen Testnachweis; allerdings müssen 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen.

Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten.

Hygieneregeln AHA+L

Einhalten des Mindestabstands

Hygiene beachten

Maske tragen und regelmäßiges Lüften in Innenräumen

Hotspot-Regelung

Für regionale Hotspots können die Länder entsprechend dem Infektionsschutzgesetz des Bundes vom 18.03.2022 weitergehende Beschränkungen verhängen. Dafür muss das Landesparlament eine kritische Lage feststellen.

Was Sie jetzt wissen müssen

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